Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  
  
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Ist die Abnahme des Eides einem Mitgliede des Prozeßgerichts 
oder einem anderen Gericht übertragen, so ist, wenn der Schwur— 
pflichtige in dem Termine nicht erscheint, jedoch innerhalb der Nothfrist 
die Abnahme des Eides beantragt, zu diesem Zwecke ein neuer Termin 
anzuberaumen. 
§. 430c. 
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zweiten zur Eides- 
leistung bestimmten Termine nicht, so ist ein nochmaliger Antrag auf 
Abnahme des Eides nicht zulässig. 
100.  Im §. 431 Satz 2 wird das Wort „Eidesform““ ersetzt durch das Wort: 
„Eidesnorm". 
101.  An die Stelle des §. 435 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 
sowie Volljährigen, welche wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder 
Trunksucht entmündigt sind, kann über Thatsachen, die in Handlungen 
derselben bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, 
der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern dies von dem 
Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles für 
zulässig erklärt wird. Das Gleiche gilt von einer prozeßfähigen Partei, 
die in dem Rechtsstreite durch einen Pfleger vertreten wird. 
Auf Volljährige, welche unter vorläufige Vormundschaft gestellt 
sind, finden in Betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides 
diejenigen Vorschriften Anwendung, welche nach Abs. 1, 2 bei ein- 
getretener Entmündigung gelten. 
102. Der §. 441 und der §. 444 erhalten am Schlusse folgenden Zusatz 
  
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Han- 
noverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vor- 
maligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
103.  Als §. 449 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Beweisaufnahme kann, auch ohne daß die Voraussetzungen 
des §. 447 vorliegen, beantragt werden, wenn Mängel einer Sache 
oder eines Werkes festzustellen sind, aus denen ein Recht gegen den 
Gegner hergeleitet werden soll, oder wenn der Zustand eines Gutes 
festzustellen ist, für dessen Beweis ein Kommissionär, Spediteur, Lager— 
halter oder Frachtführer zu sorgen verpflichtet ist. 
Hat der Erwerber einer Sache dem Veräußerer einen Mangel 
angezeigt oder die Annahme der Sache wegen Mangelhaftigkeit ab— 
gelehnt, so kann auch der Veräußerer die Beweisaufnahme nach Maß- 
gabe des Abs. 1 beantragen. In gleicher Weise ist der Unternehmer
	        
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