Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
 --278 — 
theils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte 
vorgelegt werden. 
110.  Der §. 484 wird aufgehoben. 
111.  Der §. 489 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Eine Aenderung der Klage ist nur mit Einwilligung des Gegners 
statthaft. 
112.  Der §. 490 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Das Gleiche gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die 
Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, von der Einrede 
der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte in erster Instanz 
zur Hauptsache mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der Zuständig- 
keit von Amtswegen findet nicht statt. 
113.  An die Stelle des §. 491 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen des §. 240 
Nr. 2, 3, nur mit Einwilligung des Gegners erhoben werden. 
Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, 
so ist die hierauf gegründete Einwendung zurückzuweisen, wenn nicht 
der Kläger in die Geltendmachung einwilligt oder der Beklagte glaub- 
haft macht, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen ist, 
die Aufrechnung in erster Instanz geltend zu machen. Im Falle der 
Zurückweisung finden die Vorschriften der §§. 502, 503 Anwendung. 
114.  Im §. 500 wird die Nr. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs 
durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab 
entschieden oder die Klage abgewiesen ist; 
115.  Der §. 503 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften 
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der 
Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der 
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der 
Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ver- 
bundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann 
ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird. 
116.  An die Stelle des §. 508 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur 
Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. 
117.  Der §. 515 erhält folgenden Abs. 2: 
Bei der Einreichung der Revisionsschrift zum Zwecke der Termins- 
bestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.