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theils, gegen welches die Revision sich richtet, dem Revisionsgerichte
vorgelegt werden.
118. Der §. 518 erhält folgenden Zusatz:
Dem Revisionskläger sind die Revisionsanträge und deren Begründung
nach Maßgabe des §. 516 mitzutheilen.
119. Der §. 519 wird aufgehoben.
120. Im §. 528 treten an die Stelle der Abs. 1, 2 folgende Vorschriften:
Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des
Berufungsgerichts erfolgen.
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtheilung, welche der
Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde
zu legen.
121. Der §. 529 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfecht-
barkeit der Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung auf das Rechts-
mittel und die Zurücknahme desselben, über die Vertagung der münd-
lichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeßhindernder Einreden,
über die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts und der Zulässigkeit
des Rechtsmittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen
Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeß-
akten finden auf die Revision entsprechende Anwendung.
122. Der §. 530 erhält folgenden Abs. 2:
Gegen die in Betreff der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die
Beschwerdesumme den Betrag von einhundert Mark übersteigt.
123. Im §. 531 erhält der Abs. 2 folgende Fassung:
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht
in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine
weitere Beschwerde nicht zulässig.
Als Abs. 3, 4 werden folgende Vorschriften hinzugefügt:
Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unter-
liegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den
Betrag von fünfzig Mark überstelgt; auf die weitere Beschwerde gegen
die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Vorschrift des
§. 530 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über das Rechts-
mittel der weiteren Beschwerde findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
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