Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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lichen minderjährigen Kinder, soweit es sich nicht um die gesetzliche Ver- 
tretung handelt, Anordnungen treffen und die Unterhaltspflicht der 
Ehegatten den Kindern gegenüber im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander regeln. 
Die einstweilige Verfügung ist zulässig, sobald der Termin zur 
mündlichen Verhandlung oder im Falle einer Scheidungsklage der 
Termin zum Sühneversuche bestimmt oder im Wege der Widerklage 
die Scheidung beantragt oder die Ehe angefochten ist. 
Von der einstweiligen Verfügung hat das Prozeßgericht, wenn 
ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist, 
dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. 
Im Uebrigen gelten für die einstweilige Verfügung die Bestim- 
mungen der §§. 815—822. 
146. Hinter §. 584 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 584 a.  
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urtheils, so 
ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. 
§. 584 b. 
Das auf eine Nichtigkeitsklage oder eine Anfechtungsklage ergehende 
Urtheil wirkt, sofern es bei Lebzeiten beider Ehegatten rechtskräftig wird, 
für und gegen Alle. Ist jedoch die Nichtigkeitsklage auf Grund des 
§. 1326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhoben, so wirkt das Urtheil, 
durch welches sie abgewiesen wird, gegen den Dritten, mit dem die 
frühere Ehe geschlossen war, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreite 
Theil genommen hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für ein Urtheil, durch welches das 
Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird. 
§. 584c. 
Nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils hat das Prozeß- 
gericht, wenn ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Ehegatten 
vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. 
147. An die Stelle des §. 586 Abs. 1 treten folgende Vorschriften: 
Die Klage kann von jedem der Ehegatten sowie von dem Staats- 
anwalt erhoben werden, im Falle des §. 1326 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs auch von dem Dritten, mit dem die frühere Ehe geschlossen war. 
Im Uebrigen kann die Klage von einem Dritten nur erhoben werden, 
wenn für ihn von der Nichtigkeit der Ehe ein Recht oder von der 
Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung abhängt. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 51
	        
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