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165. Der §. 606 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die Entmündigung ent-
schieden hat, seinen Sitz hat.
166. An die Stelle des §. 607 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen
denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, welchem
die Sorge für die Person zusteht.
167. Der §. 611 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Vorschriften des §. 577 Abs. 1, 3 und der §§. 578, 581
finden entsprechende Anwendung.
168. Der §. 613 Abs. 2 wird aufgehoben.
169. Der §. 616 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des
Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten,
welchem die Sorge für die Person zusteht, oder des Staatsanwalts
durch Beschluß des Amtsgerichts.
170. Im §. 617 treten an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Vorschriften:
Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte
gestellt werden, welches über die Entmündigung entschieden hat. Das
Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, welcher im Inland entmündigt
worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Die Bestimmungen des §. 596 und der §§. 596b—599 finden
entsprechende Anwendung.
171. Im §. 620 treten an die Stelle der Abs. 2 bis 4 folgende Vorschriften:
Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter des
Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, und der
Staatsanwalt befugt.
Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht erheben, so kann der
Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt
als Vertreter beiordnen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606—608,
610—615 entsprechende Anwendung.
172. Im §. 621 wird
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunk-
sucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.