Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
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165.  Der §. 606 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in 
dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die Entmündigung ent- 
schieden hat, seinen Sitz hat. 
166.  An die Stelle des §. 607 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen 
denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, welchem 
die Sorge für die Person zusteht. 
167.  Der §. 611 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Vorschriften des §. 577 Abs. 1, 3 und der §§. 578, 581 
finden entsprechende Anwendung. 
168.  Der §. 613 Abs. 2 wird aufgehoben. 
169.  Der §. 616 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des 
Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, 
welchem die Sorge für die Person zusteht, oder des Staatsanwalts 
durch Beschluß des Amtsgerichts. 
170.  Im §. 617 treten an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Vorschriften: 
Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen 
allgemeinen Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte 
gestellt werden, welches über die Entmündigung entschieden hat. Das 
Gleiche gilt, wenn ein Ausländer, welcher im Inland entmündigt 
worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Die Bestimmungen des §. 596 und der §§. 596b—599 finden 
entsprechende Anwendung. 
171.  Im §. 620 treten an die Stelle der Abs. 2 bis 4 folgende Vorschriften: 
Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter des 
Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, und der 
Staatsanwalt befugt. 
Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht erheben, so kann der 
Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt 
als Vertreter beiordnen.  
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606—608, 
610—615 entsprechende Anwendung. 
172.  Im §. 621 wird 
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunk- 
sucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts.
	        
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