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191. An die Stelle des §. 665 treten folgende Vorschriften:
§. 665.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen
Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und den-
jenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen welche das
Urtheil nach §. 293c wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechts-
nachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig ist oder
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht
offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
§. 665 a.
Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §. 293d dem Nacherben
gegenüber wirksames Urtheil ergangen, so finden auf die Ertheilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die
Vorschriften des §. 665 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker
ein nach §. 293e dem Erben gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist,
für die Ertheilung einer vollstreckkaren Ausfertigung für und gegen
den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben
ertheilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers
noch besteht.
§. 665 b.
Hat Jemand das Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit
diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen
übernommen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung des Urtheils gegen den Uebernehmer die Vorschriften des
§. 665 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt für die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung gegen denjenigen, welcher ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der
Verbindlichkeiten, für welche er nach §. 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerbe des Geschäfts
gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
192. Der §. 666 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In den Fällen des §. 664 Abs. 1 und der §§. 665—665 b darf
die vollstreckare Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden
ertheilt werden.
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