Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  

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ist,  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden  geführt  wird
und  eine  Abschrift  dieser  Urkunden  bereits  zugestellt  ist.  Der  Zustellung
bedarf  es  nicht,  wenn  bereits  der  Gerichtsvollzieher  die  Zwangsvollstreckung
nach  §.  676a  begonnen  hatte  und  der  Beweis  durch  das  Protokoll
des  Gerichtsvollziehers  geführt  wird.

201.  An die  Stelle  des  §.  687  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Bestimmungen  des  §.  686  Abs.  1,  3  finden  entsprechende
Anwendung,  wenn  in  den  Fällen  des  §.  664  Abs.  1,  der  §§.  665—
665  b,  670  d,  670h,  670  k,  des  §.  670 l  Abs.  2  und  des  §.  670p
der  Schuldner  den  bei  der  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  als  bewiesen
  angenommenen  Eintritt  der  Voraussetzung  für  die  Ertheilung
der  Vollstreckungsklausel  bestreitet,  unbeschadet  der  Befugniß  des
Schuldners,  in  diesen  Fällen  Einwendungen  gegen  die  Zulässigkeit  der
Vollstreckungsklausel  in  Gemäßheit  des  §.  668  zu  erheben.

202.  Hinter  §.  690  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  690  a.

Solange  ein  Veräußerungsverbot  der  in  den  §.  135,  136  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Art  besteht,  soll  der  Gegenstand,
auf  welchen  es  sich  bezieht,  wegen  eines  persönlichen  Anspruchs  oder
auf  Grund  eines  in  Folge  des  Verbots  unwirksamen  Rechts  nicht  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  veräußert  oder  überwiesen  werden.
Auf  Grund  des  Veräußerungsverbots  kann  nach  Maßgabe  des  §.  690
Widerspruch  erhoben  werden.

§.  690  b.

Ein  Gegenstand,  der  zu  einer  Vorerbschaft  gehört,  soll  nicht  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  veräußert  oder  überwiesen  werden,  wenn
die  Veräußerung  oder  die  Ueberweisung  im  Falle  des  Eintritts  der
Nacherbfolge  nach  §.  2115  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Nacherben
gegenüber  unwirksam  ist.  Der  Nacherbe  kann  nach  Maßgabe  des
§.  690  Widerspruch  erheben.

§. 690c

Findet  nach  §.  670  g  die  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte
Gut  der  Ehefrau  oder  in  das  Gesammtgut  statt,  so  kann  der  Ehemann
nach  Maßgabe  des  §.  690  Widerspruch  erheben,  wenn  das  gegen  die
Ehefrau  ergangene  Urtheil  in  Ansehung  des  eingebrachten  Gutes  oder
des  Gesammtguts  ihm  gegenuber  unwirksam  ist.