3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer
solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt
und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen
Futter= und Streuvorräthen oder, soweit solche Vorräthe auf
zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforder-
lichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für die Er-
nährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes
Unentbehrlich find;
4. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirth-
schaftsbetrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen
Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie
zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich
sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden;
5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung
der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände;
6. bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter
Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für
ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur
persönlichen Fortführung des Geschäfts durch den Stellvertreter
unentbehrlichen Gegenstände;
7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern
an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren
sowie Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes
oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie
anständige Kleidung;
8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geist-
lichen, bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein
Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen
Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts-
oder Pensionszahlung gleichkommt;
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Ge-
fäße und Waaren;)
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner
Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unter-
richtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind;
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäfts-
bucher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und
Ehrenzeichen;