Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
3.  eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer 
solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt 
und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen 
Futter= und Streuvorräthen oder, soweit solche Vorräthe auf 
zwei Wochen nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforder- 
lichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für die Er- 
nährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes 
Unentbehrlich find; 
4.  bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirth- 
schaftsbetrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen 
Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie 
zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich 
sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich 
gewonnen werden; 
5.  bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen 
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen 
Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung 
der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen Gegenstände; 
6.  bei den Wittwen und den minderjährigen Erben der unter 
Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie das Erwerbsgeschäft für 
ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur 
persönlichen Fortführung des Geschäfts durch den Stellvertreter 
unentbehrlichen Gegenstände; 
7.  bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern 
an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren 
sowie Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes 
oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie 
anständige Kleidung; 
8.  bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geist- 
lichen, bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein 
Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen 
Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit 
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- 
oder Pensionszahlung gleichkommt; 
9.  die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Ge- 
fäße und Waaren;) 
10.  die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner 
Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unter- 
richtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; 
11.  die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäfts- 
bucher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und 
Ehrenzeichen;
	        
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