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b) im bisherigen Abs. 2, jetzt Abs. 3, der Satz 1 durch folgende Vorschrift
ersetzt:
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltend-
machung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm
die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
226. Hinter §. 737 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 737a.
Zur Ueberweisung einer gepfändeten Forderung, für welche eine
Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Ueberweisungsbeschlusses
an den Gläubiger. Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs aus-
geschlossen, so ist zur Ueberweisung an Zahlungsstatt die Eintragung
der Ueberweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt
auf Grund des Ueberweisungsbeschlusses.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die
Ueberweisung der Ansprüche auf die im §. 1159 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer
Sicherungshypothek im Falle des §. 1187 des Bürgerlichen Gefetzbuchs
von der Ueberweisung der Hauptforderung.
Bei einer Sicherungshypothek der im §. 1190 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allge-
meinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Glau-
biger die Ueberweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs-
statt beantragt.
§. 737b
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache ge-
sicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe
des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für
die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem
Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen ent-
stehen kann.
227. Der §. 744 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Der vorherigen Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der
Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
228. Im §. 747 werden hinter Abs. 1 folgende Vorschriften als Abs. 2 eingestellt:
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so
hat die Auflassung an den Segquester als Vertreter des Schuldners zu
erfolgen. Mit dem Uebergange des Eigenthums auf den Schuldner
erlangt der Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung.
Der Segquester hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 54