Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

231.  Im  §.  754  wird
a)  hinter  Abs.  2  folgende  Vorschrift  als  Abs.  3  eingestellt:
Ein  unveräußerliches  Recht  ist  in  Ermangelung  besonderer

Vorschriften  der  Pfändung  insoweit  unterworfen,  als  die  Ausübung
  einem  Anderen  überlassen  werden  kann.
b)  der  Abs.  3,  jetzt  Abs.  4,  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Das  Gericht  kann  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  unveräußerliche
  Rechte,  deren  Ausübung  einem  Anderen  überlassen  werden
kann,  besondere  Anordnungen  erlassen.  Es  kann  insbesondere  bei
der  Zwangsvollstreckung  in  Nutzungsrechte  eine  Verwaltung  anordnen;
  in  diesem  Falle  wird  die  Pfändung  durch  Uebergabe  der
zu  benutzenden  Sache  an  den  Verwalter  bewirkt,  sofern  sie  nicht
durch  Zustellung  des  Beschlusses  bereits  vorher  bewirkt  ist.

c)  hinter  Abs.  4,  jetzt  Abs.  5,  folgende  Vorschrift  als  Abs.  6  eingestellt:

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Reallast,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld  finden  die  Vorschriften  über  die
Zwangsvollstreckung  in  eine  Forderung,  für  welche  eine  Hypothek
besteht,  entsprechende  Anwendung.

232.  Hinter  §.  754  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  754  a.

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  den  Antheil  an  einem  im  Schiffsregister
  eingetragenen  Schiffe  (Schiffspart)  finden  die  Bestimmungen
des  §.  754  mit  folgenden  Abweichungen  Anwendung.

Als  Vollstreckungsgericht  ist  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen
Bezirke  sich  der  Heimathshafen  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes
befindet.

Dem  Antrag  auf  Anordnung  der  Veräußerung  der  Part  ist  ein
Auszug  aus  dem  Schiffsregister  beizufügen,  der  alle  die  Part  betreffenden
  Eintragungen  enthält;  der  Auszug  darf  nicht  älter  als  eine
Woche  sein.

Der  Pfändungsbeschluß  soll  dem  Korrespondentrheder  zugestellt
werden;  die  Pfändung  wird  auch  mit  dieser  Zustellung  wirksam.

Das  Vollstreckungsgericht  soll  der  Registerbehörde  von  der  Erlassung
  des  Pfändungsbeschlusses  unverzüglich  Mittheilung  machen.

Ergiebt  der  Auszug  aus  dem  Schiffsregister,  daß  die  Part  mit
einem  Pfandrechte  belastet  ist,  welches  einem  anderen  als  dem  betreibenden
  Gläubiger  zusteht,  so  ist  die  Hinterlegung  des  Erlöses  anzuordnen.
  Die  Vertheilung  des  Erlöses  erfolgt  in  diesem  Falle  nach
den  Bestimmungen  der  §§.  759—768  Forderungen,  für  die  ein

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