Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Pfandrecht  an  der  Part  eingetragen  ist,  sind  nach  dem  Inhalte  des
Schiffsregisters  in  den  Theilungsplan  aufzunehmen.

§.  754 b.

Der  Antheil  eines  Gesellschafters  an  dem  Gesellschaftsvermögen
einer  nach  §.  705  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangenen  Gesellschaft
ist  der  Pfändung  unterworfen.  Der  Antheil  eines  Gesellschafters  an
den  einzelnen  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Gegenständen
ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  den  Antheil  eines  Miterben
an  dem  Nachlaß  und  an  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen.

§.  754 c.

Bei  dem  Güterstande  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  der  Antheil
eines  der  Ehegatten  an  dem  Gesammtgut  und  an  den  einzelnen  dazu
gehörenden  Gegenständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Das  Gleiche
gilt  bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  von  den  Antheilen  des  überlebenden
  Ehegatten  und  der  Abkömmlinge.

Nach  der  Beendigung  der  Gemeinschaft  ist  der  Antheil  an  dem
Gesammtgute  zu  Gunsten  der  Gläubiger  des  Antheilsberechtigten  der
Pfändung  unterworfen.

§.  754 d.

Das  Recht,  welches  bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und
Nutznießung  dem  Ehemann  an  dem  eingebrachten  Gute  zusteht,  ist
der  Pfändung  nicht  unterworfen.  Die  von  dem  Ehemann  erworbenen
Früchte  des  eingebrachten  Gutes  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen,
soweit  sie  zur  Erfüllung  der  in  den  §§.  1384—  1387  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  bestimmten  Verpflichtungen  des  Ehemanns,  zur
Erfüllung  der  ihm  seiner  Ehefrau,  seiner  früheren  Ehefrau  oder  seinen
Verwandten  gegenüber  gesetzlich  obliegenden  Unterhaltspflicht  und  zur
Bestreitung  seines  standesmaßigen  Unterhalts  erforderlich  sind.

Der  Widerspruch  kann  auch  von  der  Ehefrau  nach  §.  685  geltend
gemacht  werden.

§.  754 e.

Das  Recht,  welches  dem  Vater  oder  der  Mutter  kraft  der  elterlichen
  Nutznießung  an  dem  Vermögen  des  Kindes  zusteht,  ist  der
Pfändung  nicht  unterworfen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  ihnen  nach
den  §§.  1655,  1656  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zustehenden  Ansprüchen,
  solange  die  Ansprüche  nicht  fällig  sind.

Auf  die  Pfändung  der  von  dem  Vater  oder  der  Mutter  kraft  der
elterlichen  Nutznießung  erworbenen  Früchte  finden  die  Vorschriften  des