235.
236.
237.
238.
239.
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schriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechende An—
wendung.
Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt nur
durch Zwangsversteigerung.
§. 757 g.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen,
wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn
den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das
Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in An-
sehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören
und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der Reichs-
gesetze geregelt ist.
Der §. 759 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Das zuständige Amtsgericht (§§. 728, 750, 751) hat nach Ein-
gang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger
die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung
der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforde-
rungen einzureichen.
Im §. 772 werden hinter dem Worte „Pfändung“ die Worte eingeschaltet:
„und Ueberweisung“.
An die Stelle des §. 774 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Ein-
gehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des
ehelichen Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von
Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung.
Als §. 774 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen
Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides verurtheilt, so erfolgt die
Eidesleistung vor dem Prozeßgericht erster Instanz. Auf die Abnahme
des Eides finden die Vorschriften der §§. 440—446 Anwendung.
Erscheint der Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten
Termine nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §. 774
zu verfahren. Ist der Schuldner zur Erzwingung der Eidesleistung
in Haft genommen, so finden die Vorschriften des §. 783 Anwendung.
Im §. 777 werden hinter den Worten „des §. 678 Abs. 3“ die Worte
eingeschaltet:
„und des §. 679"