Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 836 l. 
Das Gericht hat die Todeserklärung nur auszusprechen, wenn 
die zur Begründung derselben erforderlichen Thatsachen für erwiesen 
erachtet werden. 
In dem Urtheil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des 
§. 18 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen. 
§. 836 m. 
Die dem Antragsteller erwachsenen Kosten, welche zur zweckent- 
sprechenden Durchführung des Verfahrens nothwendig waren, fallen, 
wenn die Todeserklärung erfolgt, dem Nachlasse zur Last. 
§. 836 n. 
Die Erledigung der Aufgebotsanträge kann von der Landesjustiz- 
verwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht über- 
tragen werden. Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung 
durch das nach §. 836b zuständige Gericht. 
Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach §. 836 b zu- 
ständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an 
die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. 
§. 836 o. 
Die Anfechtungsklage findet außer den Fällen des §. 834 Abs. 2 
auch dann statt, wenn die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder 
der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen unrichtig festgestellt ist. 
§. 836 p. 
Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist Jeder berechtigt, der an 
der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeit- 
punkts des Todes ein rechtliches Interesse hat. 
Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu richten, welcher die 
Todeserklärung erwirkt hat, falls aber dieser die Klage erhebt oder falls 
er verstorben oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Ausland ist, 
gegen den Staatsanwalt. 
§. 836 q. 
Auf das Verfahren über die Anfechtungsklage finden die Vor- 
schriften der §§. 608, 610, 611, des §. 614 Abs. 1 und des §. 833 
entsprechende Anwendung. 
§. 836 r. 
Die Anfechtungsklage ist, sofern sie nicht auf einen der im §. 834 
Abs. 2 bezeichneten Gründe gestützt wird, nur innerhalb der Frist von 
einem Monate zulässig. Die Frist beginnt mit der Erlassung des die
	        
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