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Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der im
Abs. 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden
Vorschriften der durch den Reichskanzler bekannt gemachten Texte an ihre Stelle.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte
1. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
und des zugehörigen Einführungsgesetzes,
2. der Grundbuchordnung,
3. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
durch das Reichs-Gesetzblatt in der Weise bekannt zu machen, daß die darin
enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften der Civilprozeßordnung, der Konkurs-
ordnung und der im Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handels-
gesetzbuche bezeichneten Gesetze durch Verweisungen auf die entsprechenden Vor-
schriften der durch den Reichskanzler bekannt gemachten Texte zu ersetzen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.