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sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 5%% (1:200) un-
unterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darüber vor, oder ist die
gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, die
bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als
5%% (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.
§. 27.
(1) (Wie bisher bis „angehängt werden“.)
[Der Schlußsatz fällt weg.]
§. 29.
Abfahrt der Süge.
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zu-
ständigen Beamten gestattet ist.
(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der
Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge
nur in Stationsabstand folgen.
(3) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im
veröffentlichten Fahrplane bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
§ 32.
Zugpersonal.
(1) Jeder zur Personenbeförderung dienende Zug ist außer mit dem
Lokomotivführer mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen.
(2) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter-
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, worin die Abgangs-
und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor-
kommnisse genau zu verzeichnen sind.
Berlin, den 23. Mai 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.