Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  24.

Inhalt:  Gesetz,  enthaltend  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  und  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  245).  S.  357.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  360.













(Nr.  2488.)  Gesetz,  enthaltend  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)
und  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245).  Vom
24.  Mai  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

An  die  Stelle  des  §.  3  Absatz  4,  des  §.  4  und  des  §.  5  Absatz  1  sowie
des  §.  9  Ziffer  1  Absatz  2  und  3  und  Ziffer  3  Absatz  2  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  245)  treten  folgende  Vorschriften:

§.  3  Absatz  4.

Die  Stellung  von  Vorspann  kann  nur  gefordert  werden  für  die
auf  Märschen,  im  Biwak  oder  Lager  befindlichen  oder  vorübergehend
einquartierten  Theile  der  bewaffneten  Macht  und  nur  insoweit,  als  es
nicht  gelingt,  den  Bedarf  rechtzeitig  zu  einem  Preise  zu  ermiethen,
welcher  den  vom  Bundesrathe  für  den  betreffenden  Lieferungsverband
festgestellen  Vergütungssatz  (§.  9  Ziffer  1  Absatz  1)  nicht  übersteigt.
Nur  wenn  mehrere  Armeekorps  zu  gemeinsamen  Uebungen  zusammengezogen
  werden,  dürfen  an  den  Korpsmanövertagen  und  bei  den  zugehörigen
  Märschen  die  Miethspreise  die  vorbezeichneten  Vergütungssätze
  um  10  Prozent  übersteigen,  wobei  die  überschießenden  Theile  einer
Mark  auf  volle  Mark  nach  oben  abgerundet  werden.

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  61

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Juni  1898.