Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 4. 
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber 
verpflichtet. 
Dieselbe kann nur gefordert werden: 
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten 
Macht und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als 
auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage 
(Liegetage) 
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu 
Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes 
Quartier erhalten (§. 2 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die 
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. 
S. 523), 
c) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu 
anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vor- 
übergehendes Quartier erhalten, jedoch nur so lange, bis die 
Militärverwaltung die Verpflegung in anderer Weise sicher- 
gestellt hat. 
Die mit Verpflegung einquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, 
Beamten und Mannschaften haben sich in der Regel mit der Kost des 
Quartiergebers zu begnügen. Bei Streitigkeiten muß dasjenige in ge- 
höriger Zubereitung gewährt werden, was der Einquartierte nach den 
über die Verpflegung der Truppen bestehenden Bestimmungen während 
der Uebungen außerhalb der Garnison und der Lager zu fordern be- 
rechtigt sein würde. 
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann 
Quartier mit Verpflegung selbst dann verlangt werden, wenn für die 
Mannschaften nur vorübergehendes Quartier ohne Verpflegung be- 
ansprucht wird. In Ortschaften mit mehr als 3000 Einwohnern 
darf jedoch für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte 
stets nur die Morgenkost gefordert werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der 
bewaffneten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, 
keine Anwendung. 
§. 5 Absatz 1. 
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fourage- 
beständen verpflichtet. Dieselbe kann gefordert werden für die Reit- 
pferde und Zugthiere der auf Märschen befindlichen oder vorübergehend 
einquartierten Theile der bewaffneten Macht, sofern letztere mit Ver- 
pflegung einquartiert werden, und am Unterkunftsorte Magazinverwal-
	        
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