Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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den Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirk 
üblichen Fuhrpreisen zu normiren. 
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom 
Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte zum 
Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilo— 
meter zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt 
oder der Rückfahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der 
Leistung eine Stunde hinzugerechnet. 
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht 
zu Mitternacht gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von 
mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in 
Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann 
nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in Anspruch 
genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. 
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und 
außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu 
gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann= oder Spann- 
dienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm 
gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrags 
geschieht nach Maßgabe des §. 14. 
2. die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig, 65 Pfennig, 
b) für die Mittagskost 40 " 35 " 
Jc) für die Abendkost 25 " 20 " 
d) für die Morgenkost 15 " 10 " 
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der 
November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mann— 
heim für 1000 Kilogramm mehr als einhundertundsechzig Mark beträgt, 
so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrags die 
Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennig, bis zum 
Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der 
übrigen Sätze ein. 
Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende 
Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs— 
Anzeiger öffentlich bekannt gemacht. 
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der 
Bundesrath die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet 
oder für einzelne Theile desselben sowohl innerhalb der Grenzen von 
achtzig Pfennig bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit Brot etc., 
als auch über eine Mark hinaus erhöhen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 62
	        
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