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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 6.
Inhalt: Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten. S. 29.
(Nr. 2446.) Gesetz wegen Aufhebung der Kautionspflicht der Reichsbeamten. Vom 20. Fe-
bruar 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Verpflichtung der Reichsbeamten zur Kautionsleistung nach Maßgabe
des Gesetzes vom 2. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 161) wird aufgehoben.
§. 2.
Die Rückgabe der Kautionen erfolgt nach näherer Bestimmung des Reichs-
kanzlers innerhalb einer zweijährigen Frist nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Für etwaige vor der Rückgabe bekannt gewordene Ersatzansprüche bleiben
die Kautionen verhaftet. Ihre Rückgabe wird in Höhe der Ansprüche ausgesetzt,
bis über diese endgültig entschieden ist.
§. 3.
Die über die Kautionspflicht der Reichsbankbeamten bestehenden Be-
stimmungen bleiben unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 20. Februar 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1898. 8
Ausgegeben zu Berlin den 25. Februar 1898.