Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 40. 
Bei dem Amtsgerichte tritt alljährlich ein Ausschuß zusammen. 
Der Ausschuß besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und einem von 
der Landesregierung zu bestimmenden Staatsverwaltungsbeamten, sowie sieben Ver- 
trauensmännern als Beisitzern. 
Die Vertrauensmänner werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks 
gewählt. 
Die Wahl erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesgesetze durch die Ver- 
tretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden oder dergleichen Verbände; wenn solche 
Vertretungen nicht vorhanden sind, durch den Amtsrichter. Letzterer hat die Ver- 
trauensmänner vornehmlich aus den Vorstehern der vorbezeichneten Verbände zu wählen. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden, 
des Staatsverwaltungsbeamten und dreier Vertrauensmänner. Der Ausschuß faßt 
seine Beschlüsse nach der absoluten Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
§. 41. 
Der Ausschuß entscheidet über die gegen die Urliste erhobenen Einsprachen. 
Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Beschwerde findet nicht statt. 
§. 42. 
Aus der berichtigten Urliste wählt der Ausschuß für das nächste Geschäftsjahr: 
1. die erforderliche Zahl von Schöffen; 
2. die erforderliche Zahl derjenigen Personen, welche in der von dem Aus- 
schusse festzusetzenden Reihenfolge an die Stelle wegfallender Schöffen treten 
(Hülfsschöffen). Die Wahl ist auf Personen zu richten, welche am Sitze 
des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen. 
§. 43. 
Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen und Hülfs- 
schöffen wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Die Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen erfolgt in der Art, daß vor- 
aussichtlich Jeder höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird. 
§. 44. 
Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen werden bei jedem 
Amtsgerichte in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Jahreslisten). 
§. 45. 
Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze 
Jahr im voraus festgestellt. 
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