Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 56. 
Schöffen und Vertrauensmänner des Ausschusses, welche ohne genügende Ent- 
schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegenheiten 
in anderer Weise sich entziehen, sind zu einer Ordnungsstrafe von fünf bis zu ein- 
tausend Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. 
Die Verurtheilung wird durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft ausgesprochen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann 
die Verurtheilung ganz oder theilweise zurückgenommen werden. Gegen die Ent- 
scheidungen findet Beschwerde von Seiten des Verurtheilten nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung statt. 
§. 57. 
Bis zu welchem Tage die Urlisten aufzustellen und dem Amterichter einzu- 
reichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Ausloosung der Schöffen zu bewirken 
ist, wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt. 
Fünfter Titel. 
Landgerichte. 
§. 58. 
Die Landgerichte werden mit einem Präsidenten und der erforderlichen Anzahl 
von Direktoren und Mitgliedern besetzt. 
§. 59. 
Bei den Landgerichten werden Civil- und Strafkammern gebildet. 
§. 60. 
Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines 
Geschäftsjahres. 
§. 61. 
Den Vorsitz im Plenum führt der Präsident, den Vorsitz in den Kammern 
führen der Präsident und die Direktoren. Vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmt 
der Präsident die Kammer, welcher er sich anschließt. Ueber die Vertheilung des 
Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden der Präsident und die Direktoren nach 
Stimmenmehrheit; im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten 
den Ausschlag. 
§. 62. 
Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf die Dauer desselben die Geschäfte 
unter die Kammern derselben Art vertheilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen 
Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. 
Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden.
	        
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