Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  
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§. 101. 
Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der folgenden 
Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 
1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus Geschäften, 
welche für beide Theile Handelsgeschäfte sind; 
2. aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung oder aus einer der im 
§. 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; 
3. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: 
 
 
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handels- 
gesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen 
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, 
sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesell- 
schaftsverhältnisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den 
Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der 
Gesellschaft oder deren Mitgliedern; 
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der 
Handelsfirma betrifft; 
c) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schutz der Waaren- 
bezeichnungen, Muster und Modelle beziehen; 
d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch den Erwerb eines be- 
stehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen 
Inhaber und dem Erwerber entsteht; 
e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, Handlungs- 
bevollmächtigten, Handlungsgehülfen oder Handlungslehrling und dem 
Inhaber des Handelsgeschäfts, sowie aus dem Rechtsverhältnisse 
zwischen einem Dritten und demjenigen, welcher wegen mangelnden 
Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; 
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts oder des Rechts der Binnen- 
schiffahrt, insbesondere aus denjenigen, welche sich auf die Rhederei, 
auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des 
Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei 
und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammen- 
stoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die 
 
Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen. 
§. 102. 
Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handelssachen, 
wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. 
In den Fällen der §§. 505, 506 der Civilprozeßordnung hat der Kläger den 
Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der mündlichen Ver— 
handlung vor dem Amtsgerichte zu stellen.
	        
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