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Die Ausschließung der Oeffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienst-
aufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem
erkennenden Gerichte nicht entgegen.
§. 177.
Die Aufrechthaltung der Ordnung in der Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob.
§. 178.
Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung
nicht betheiligte Personen, welche den zur Aufrechthaltung der Ordnung erlassenen
Befehlen nicht gehorchen, können auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer
entfernt, auch zur Haft abgeführt und während einer in dem Beschlusse zu be-
stimmenden Zeit, welche vierundzwanzig Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten
werden.
§. 179.
Das Gericht kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder
bei der Verhandlung nicht betheiligte Personen, welche sich in der Sitzung einer Un—
gebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungs.
strafe bis zu einhundert Mark oder bis zu drei Tagen Haft festsetzen und sofort
vollstrecken lassen.
§. 180.
Das Gericht kann gegen einen bei der Verhandlung betheiligten Rechtsanwalt
oder Vertheidiger, der sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, vorbehalt-
lich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu
einhundert Mark festsetzen.
§. 181.
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsstrafen hat der Vor-
sitzende unmittelbar zu veranlassen.
§. 182.
Die in den §§. 177—181 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen
Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
§. 183.
Ist in den Fällen der §§. 179, 180, 182 eine Ordnungsstrafe festgesetzt, so
findet binnen der Frist von einer Woche nach der Bekanntmachung der Entscheidung
Beschwerde statt, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgerichte oder einem
Oberlandesgerichte getroffen ist.
Die Beschwerde hat in dem Falle des §. 179 keine aufschiebende Wirkung,
in den Fällen des §. 180 und des §. 182 aufschiebende Wirkung.
Ueber die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.