Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 184. 
Ist eine Ordnungsstrafe wegen Ungebühr festgesetzt, oder eine Person zur Haft 
abgeführt, oder eine bei der Verhandlung betheiligte Person entfernt worden, so ist 
der Beschluß des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. 
§. 185. 
Wird eine strafbare Handlung in der Sitzung begangen, so hat das Gericht 
den Thatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene 
Protokoll mitzutheilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des 
Thäters zu verfügen. 
Fünfzehnter Titel. 
Gerichtssprache. 
§. 186. 
Die Gerichtssprache ist die deutsche. 
§. 187. 
Wird unter Betheiligung von Personen verhandelt, welche der deutschen Sprache 
nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Führung eines Neben— 
protokolls in der fremden Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und 
Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht 
auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache 
in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu ge- 
eigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende 
Uebersetzung beigefügt werden. 
Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die betheiligten 
Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. 
§. 188. 
Jur Verhandlung mit tauben oder stummen Personen ist, sofern nicht eine 
schriftliche Verständigung erfolgt, eine Person als Dolmetscher zuzuziehen, mit deren 
Hülfe die Verständigung in anderer Weise erfolgen kann. 
§. 189. 
Ob einer Partei, welche taub ist, bei der mündlichen Verhandlung der Vortrag 
zu gestatten sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. 
Dasselbe gilt in Anwaltsprozessen von einer Partei, die der deutschen Sprache 
nicht mächtig ist.
	        
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