Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 410 — 
Civilprozeßordnung. 
 
Erstes Buch. 
Allgemeine Bestimmungen. 
— 
Erster Abschnitt. 
Gerichte. 
Erster Titel. 
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte. 
§. 1. 
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Ge- 
richtsverfassung bestimmt. 
§. 2. 
Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der 
Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden 
Vorschriften zur Anwendung. 
§. 3. 
Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen 
festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die 
Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. 
§. 4. 
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entscheidend; 
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie 
als Nebenforderungen geltend gemacht werden. 
Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind Zinsen, 
Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Neben- 
forderungen anzusehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.