Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 28. 
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nach- 
laßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß noch ganz oder theil- 
weise im Bezirke des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als 
Gesammtschuldner haften. 
§. 29. 
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrags, 
auf Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nicht- 
erfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die 
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. 
§. 30. 
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit Ausnahme der Jahr- und 
der Wochenmärkte, geschlossenen Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das 
Gericht des Meß oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, 
während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter desselben am 
Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält. 
§. 31. 
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn 
gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben 
werden, ist das Gericht des Orts zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. 
§. 32. 
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen 
Bezirke die Handlung begangen ist. 
§. 33. 
Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der 
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen 
denselben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Ge— 
richts für eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde 
begründet werden können. 
§. 34. 
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevoll- 
mächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht 
des Hauptprozesses zuständig. 
§. 35. 
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
	        
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