Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozeßführung mit Vor- 
behalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Ge- 
fahr für die Partei verbunden ist. Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nach- 
dem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist. 
§. 57. 
Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche ohne gesetzlichen 
Vertreter ist, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls mit dem Ver— 
zuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des gesetzlichen Ver- 
treters einen besonderen Vertreter zu bestellen. 
Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den 
Fällen des §. 20 eine nicht prozeßfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthalts- 
orts oder Garnisonorts verklagt werden soll. 
§. 58. 
Soll ein Recht an einem Grundstücke, das von dem bisherigen Eigenthümer 
nach §. 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungs- 
berechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht 
werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag einen Vertreter zu 
bestellen, welchem bis zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung 
der sich aus dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit 
obliegt. 
Zweiter Titel. 
Streitgenossenschaft. 
§. 59. 
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder ver- 
klagt werden, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft 
stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt 
oder verpflichtet sind. 
§. 60. 
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen 
oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen 
thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den 
Gegenstand des Rechtsstreits bilden. 
§. 61. 
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts 
oder dieses Gesetzes sich ein Anderes ergiebt, dem Gegner dergestalt als Einzelne 
gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum 
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
	        
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