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§. 68.
Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Hauptpartei mit der Be-
hauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem Richter vorgelegen
habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den
Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage
des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen
der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend
zu machen, oder als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt
waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend
gemacht sind.
§. 69.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in
dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebeninter-
venienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne
des §. 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
§. 70.
Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schrift-
satzes. Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.
Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schrift-
sätze Anwendung
§. 71.
Ueber den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach vor-
gängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten
entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaub=
haft macht.
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt.
Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen
ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
§. 72.
Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechts-
streits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten
erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit ver-
künden.
Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.