Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 422 — 
§. 68. 
Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Hauptpartei mit der Be- 
hauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem Richter vorgelegen 
habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den 
Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage 
des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen 
der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend 
zu machen, oder als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt 
waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend 
gemacht sind. 
§. 69. 
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in 
dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebeninter- 
venienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne 
des §. 61 als Streitgenosse der Hauptpartei. 
§. 70. 
Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zustellung eines Schrift- 
satzes. Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der Nebenintervenient hat; 
3. die Erklärung des Beitritts. 
Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schrift- 
sätze Anwendung 
§. 71. 
Ueber den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach vor- 
gängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten 
entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaub= 
haft macht. 
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. 
Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen 
ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. 
§. 72. 
Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechts- 
streits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten 
erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit ver- 
künden. 
Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.