Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Beklagte auf seinen 
Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache 
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. 
§. 77. 
Ist von dem Eigenthümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht 
an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigenthums oder seines 
Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer 
Beeinträchtigungen erhoben, so finden die Vorschriften des §. 76 entsprechende An- 
wendung, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechts eines 
Dritten vorgenommen zu haben behauptet. 
Vierter Ditel. 
Prozeßbevollmächtigte und Beistände. 
§. 78. 
Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz müssen die 
Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Be- 
vollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). 
Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten 
Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen 
werden können, keine Anwendung. 
Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. 
§. 79. 
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, können die 
Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevoll-= 
mächtigten führen. 
§. 80. 
Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht 
nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben. 
Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gerichtlich oder notariell 
beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zuziehung von 
Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. 
§. 81. 
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeß- 
handlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wieder- 
aufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Be- 
stellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; 
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streit-
	        
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