Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das  Gericht  hat  den  Mangel  der  Vollmacht  von  Amtswegen  zu  berücksichtigen,
insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist.

§.  89.

Handelt  Jemand  für  eine  Partei  als  Geschäftsführer  ohne  Auftrag  oder  als
Bevollmächtigter  ohne  Beibringung  einer  Vollmacht,  so  kann  er  gegen  oder  ohne
Sicherheitsleistung  für  Kosten  und  Schäden  zur  Prozeßführung  einstweilen  zugelassen
werden.  Das  Endurtheil  darf  erst  erlassen  werden,  nachdem  die  für  die  Beibringung
der  Genehmigung  zu  bestimmende  Frist  abgelaufen  ist.  Ist  zu  der  Zeit,  zu  wolcher
das  Endurtheil  erlassen  wird,  die  Genehmigung  nicht  beigebracht,  so  ist  der  einstweilen
  zur  Prozeßführung  Zugelassene  zum  Ersatze  der  dem  Gegner  in  Folge  der
Zulassung  erwachsenen  Kosten  zu  verurtheilen;  auch  hat  er  dem  Gegner  die  in  Folge
der  Zulassung  entstandenen  Schäden  zu  ersetzen.

Die  Partei  muß  die  Prozeßführung  gegen  sich  gelten  lassen,  wenn  sie  auch
nur  mündlich  Vollmacht  ertheilt  oder  wenn  sie  die  Prozeßführung  ausdrücklich  oder
stillschweigend  genehmigt  hat.

§.  90

Insoweit  eine  Vertretung  durch  Anwälte  nicht  geboten  ist,  kann  eine  Partei  mit
jeder  prozeßfähigen  Person  als  Beistand  erscheinen.

Das  von  dem  Beistande  Vorgetragene  gilt  als  von  der  Partei  vorgebracht,
insoweit  es  nicht  von  dieser  sofort  widerrufen  oder  berichtigt  wird.

Fünfter  Titel-Prozeßkosten.


§.  91

Die  unterliegende  Partei  hat  die  Kosten  des  Rechtsstreits  zu  tragen,  insbesondere
  die  dem  Gegner  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten,  soweit  dieselben  nach  freiem
Ermessen  des  Gerichts  zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung
  nothwendig  waren.  Die  Kostenerstattung  umfaßt  auch  die  Entschädigung  des
Gegners  für  die  durch  nothwendige  Reisen  oder  durch  die  nothwendige  Wahrnehmung
von  Terminen  entstandene  Zeitversäumniß;  die  für  die  Entschädigung  von  Zeugen
geltenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühren  und  Auslagen  des  Rechtsanwalts  der  obsiegenden  Partei  sind
in  allen  Prozessen  zu  erstatten,  Reisekosten  eines  auswärtigen  Rechtsanwalts  jedoch
nur  insoweit,  als  die  Zuziehung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  zur  zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsvertheidigung  nothwendig  war.  Die  Kosten  mehrerer
Rechtsanwälte  sind  nur  insoweit  zu  erstatten,  als  sie  die  Kosten  eines  Rechtsanwalts
nicht  übersteigen,  oder  als  in  der  Person  des  Rechtsanwalts  ein  Wechsel  eintreten
mußte.