Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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gegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur 
Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. 
§. 82. 
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht für das eine 
Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. 
§. 83. 
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner 
gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung 
des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder An— 
erkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft 
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht 
für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt werden. 
§. 84. 
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln 
die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem 
Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.  
§. 85. 
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind für die 
Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen 
wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen thatsächlichen Erklärungen, insoweit 
nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. 
§. 86. 
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch 
eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung 
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits 
für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen. 
§. 87. 
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst 
durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die 
Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. 
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht 
gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung 
seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat. 
§. 88. 
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechts- 
streits gerügt werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1898 70
	        
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