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§. 92.
Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegen
einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. Sind die Kosten gegen einander
aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
Das Gericht kann der einen Partei die gesammten Prozeßkosten auferlegen,
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war
und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der
anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittelung
durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
§. 93.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Ver-
anlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte
den Anspruch sofort anerkennt.
§. 94.
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend, ohne daß
er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Uebergang mitgetheilt und auf
Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeßkosten insoweit zur Last, als
sie dadurch entstanden sind, daß der Beklagte durch die Unterlassung der Mittheilung
oder des Nachweises veranlaßt worden ist, den Anspruch zu bestreiten
§. 95.
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist versäumt, oder die Verlegung
eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins
zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Ver-
schulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
§. 96.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs= oder Vertheidigungsmittels
können der Partei auferlegt werden, welche dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn
sie in der Hauptsache obsiegt.
§. 97.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur
Last, welche dasselbe eingelegt hat.
Die Kosten der Berufungsinstanz können der obsiegenden Partei ganz oder
theilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt,
welches sie nach freiem Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen
im Stande war.
Die Kosten der Revisionsinstanz in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für
welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes aus-
schließlich zuständig sind, hat auch im Falle des Obsiegens die Reichs= oder die
Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes die Summe von drei-
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