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hundert Mark nicht übersteigt und der Vertreter des Reichs oder des Staates die
Revision eingelegt hat.
§. 98.
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen einander aufgehoben
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. Dasselbe gilt
von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über die-
selben bereits rechtskräftig erkannt ist.
§. 99.
Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene
Verurtheilung erledigt, so kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig
angefochten werden.
Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die
Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung
über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
§. 100.
Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haften dieselben
für die Kostenerstattung nach Kopftheilen.
Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite kann
nach dem Ermessen des Gerichts die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden.
Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs= oder Vertheidigungsmittel geltend
gemacht, so sind die übrigen Streitgenossen für die durch dasselbe veranlaßten Kosten
nicht verhaftet.
Werden mehrere Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so haften sie auch
für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3, als Gesammtschuldner.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im
Abs. 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
§. 101
Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der
Hauptpartei aufzuerlegen, soweit derselbe nach den Bestimmungen der §§.91—98
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie
dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§. 69), so sind
die Vorschriften des §. 100 maßgebend.
§. 102.
Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte
sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur