Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Tragung derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden 
veranlaßt haben. 
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Ent- 
scheidung ist der Betheiligte zu hören. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 103. 
Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann der Betrag der zu erstattenden 
Przeßkosten, wenn er sofort zu ermitteln ist, in dem Urtheile festgesetzt werden. 
Gegen diese Festsetzung findet ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. 
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung der zu erstattenden Prozeßkosten im beson- 
deren Verfahren nach Maßgabe der §§. 104—106. 
§. 104. 
Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten kann nur auf Grund eines zur 
Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. 
Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden Betrags ist bei dem Gericht 
erster Instanz anzubringen, es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt 
werden. Die Kostenberechnung, die zur Mittheilung an den Gegner bestimmte Ab- 
schrift derselben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege 
sind beizufügen. 
§. 105. 
Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch kann ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erfolgen. 
Das Gericht kann sich bei der Prüfung des Gesuchs der Hülfe des Gerichts- 
schreibers bedienen. 
Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft gemacht ist. 
Gegen den Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 106. 
Sind die Prozeßkosten ganz oder theilweise nach QOuoten vertheilt, so hat die 
Partei den Gegner vor Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berech- 
nung seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichte einzureichen. Nach 
fruchtlosem Ablaufe der Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten 
des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nach- 
träglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche durch das 
nachträgliche Verfahren entstehen. 
§. 107. 
Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth 
des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werths- 
berechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die
	        
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