Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 140. 
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder 
eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer 
bei der Verhandlung betheiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet 
das Gericht. 
§. 141. 
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des 
Sachverhältnisses anordnen. 
§. 142. 
Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen 
Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und 
sonstige Zeichnungen vorlege. 
Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftstücke während einer 
von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Gerichtsschreiberei verbleiben. 
Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten 
Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetscher angefertigte Uebersetzung bei- 
gebracht werde. 
§. 143 
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Besitze befindlichen 
Akten vorlegen, soweit dieselben aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung 
und Entscheidung der Sache betreffen. 
§ 144. 
Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die Begutachtung 
durch Sachverständige anordnen. 
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche eine auf Antrag 
angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum 
Gegenstande haben. 
§. 145. 
Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche 
in getrennten Prozessen verhandelt werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegen- 
anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche nicht in rechtlichem 
Zusammenhange steht. 
Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, welche mit 
der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange 
steht, so kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung 
getrennt verhandelt werde, die Vorschriften des §. 302 finden Anwendung. 
§. 146. 
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch sich 
beziehenden selbständigen Angriffs= oder Vertheidigungsmitteln (Klagegründen, Ein-
	        
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