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§. 181.
Wird die Person, wolcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht an-
getroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden
erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person
erfolgen.
Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in
demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur
Annahme des Schriftstücks bereit sind.
§. 182.
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie
dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei des
Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem
Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher
niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu
befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung
an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
§. 183.
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, wenn
sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin
anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in seinem Geschäfts-
lokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehülfen
oder Schreiber erfolgen.
§. 184.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde,
einer Korporation oder eines Vereins, welchem zugestellt werden soll, in dem Geschäfts-
lokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an
der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäfts-
lokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht
angetroffen, so finden die Bestimmungen der §§. 181) 182 nur Anwendung, wenn
ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
§. 185.
Die Zustellung an eine der in den §§. 181, 183 und im §. 184 Abs. 1
bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als
Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, betheiligt ist.
§. 186.
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist
das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen.