Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 187. 
Ergiebt sich aus den Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter Verletzung 
der Vorschriften der §§. 181 — 186 zugestellte Ladung in ihre Hände gelangt ist, 
so ist die Zustellung als mit dem Zeitpunkte bewirkt anzusehen, in welchem die Partei 
nach ihren Erklärungen die Ladung erhalten hat. 
§. 188. 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine 
Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher 
Erlaubniß erfolgen. Die Nachtzeit umfaßt in dem Seitraume vom 1. April bis 
30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in 
dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends 
bis sechs Uhr Morgens. 
Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie 
kann auch von dem Amtsrichter, in dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und 
in Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zu erledigen 
sind, von diesem ertheilt werden. 
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung 
abschriftlich mitzutheilen. 
Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht 
beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
§. 189. 
Ist bei einer Zustellung an den Vertreter mehrerer Betheiligter oder an einen 
von mehreren Vertretern die Uebergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schrift- 
stücks erforderlich, so genügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift. 
Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter sind so viele Aus- 
fertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Betheiligte vorhanden sind. 
§. 190. 
Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen. 
Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen 
mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen. 
Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde 
ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit dem- 
selben zu verbindenden Bogen zu setzen. 
Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, zu 
übermitteln. 
§. 191. 
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: 
1. Ort und Zeit der Zustellung; 
2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll;
	        
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