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Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichts—
vollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des
§. 190 Abs. 4 zu verfahren hat.
§. 196.
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist,
kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. In diesem
Falle finden die Vorschriften der §§. 194, 195 auf den Gerichtsschreiber entsprechende
Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber.
§. 197.
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie durch
die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte
Partei die Mehrkosten nicht zu tragen.
§. 198.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Zustellung von An-
walt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift ver-
sehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt worden ist. Der
Anwalt, welcher zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Zustellung zu ertheilen.
§. 199.
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zu-
ständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residirenden Konsuls
oder Gesandten des Reichs.
§. 200.
Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichs—
kanzlers; wenn dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels Ersuchens
des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaates.
Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens
des Reichskanzlers.
§. 201.
Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu
einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs—
fahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.
§. 202.
Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des Prozeß—
gerichts erlassen.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oder
Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.