Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 203. 
Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch öffent— 
liche Bekanntmachung erfolgen. 
Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Auslande 
zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unaus— 
führbar ist oder keinen Erfolg verspricht. 
Das Gleiche gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden 
kann, weil die Wohnung einer nach den §§. 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person der Ort der Zustellung ist. 
§. 204. 
Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei vom 
Prozeßgerichte bewilligt ist, durch den Gerichtsschreiber von Amtswegen besorgt. 
Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
erlassen werden. 
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung 
oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. 
Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem die zweimalige Einrückung eines 
Auszugs des Schriftstücks in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts 
zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie die ein- 
malige Einrückung des Auszugs in den Deutschen Reichsanzeiger erforderlich. 
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter 
und zu mehreren Malen eingerückt werde. 
§. 205. 
In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, 
der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu 
welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden. 
§. 206. 
Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an 
welchem seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat 
verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung 
den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären. 
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als zugestellt anzusehen, 
wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen ver— 
strichen sind. 
Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das anzu- 
heftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. 
§. 207 
  
Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines demselben beigefügten 
Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffent—
	        
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