Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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licher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit 
durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist 
unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Ueberreichung des 
Gesuchs ein. 
Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers 
erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Einreichung bei dem 
Gerichtsschreiber zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung eine Nothfrist gewahrt 
wird, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein. 
II. Sustellungen von Amtswegen. 
§. 208. 
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften 
über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit 
nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben. 
§. 209. 
Für die Bewirkung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber Sorge zu tragen. 
§. 210. 
Die Beglaubigung der bei der Zustellung zu übergebenden Abschrift geschieht 
durch den Gerichtsschreiber. 
§. 211. 
Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch das 
Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden 
soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem 
Gerichtsdiener oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag 
ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung.  
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu 
vermerken. 
Die Vorschrift des §. 194 Abs. 2 findet keine Anwendung. 
§. 212. 
Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten 
erfolgt nach den Vorschriften des §. 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift 
der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem 
Briefumschlage zu vermerken ist. 
Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern. 
§. 213. 
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 175) erfolgt, so hat der 
Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse 
die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht. 
Reichs= Gesetbl. 1898. 73
	        
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