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licher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit
durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist
unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Ueberreichung des
Gesuchs ein.
Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Einreichung bei dem
Gerichtsschreiber zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung eine Nothfrist gewahrt
wird, die Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein.
II. Sustellungen von Amtswegen.
§. 208.
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften
über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit
nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben.
§. 209.
Für die Bewirkung der Zustellung hat der Gerichtsschreiber Sorge zu tragen.
§. 210.
Die Beglaubigung der bei der Zustellung zu übergebenden Abschrift geschieht
durch den Gerichtsschreiber.
§. 211.
Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch das
Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden
soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem
Gerichtsdiener oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. Auf den Briefumschlag
ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung.
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu
vermerken.
Die Vorschrift des §. 194 Abs. 2 findet keine Anwendung.
§. 212.
Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten
erfolgt nach den Vorschriften des §. 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift
der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung jedoch auf dem
Briefumschlage zu vermerken ist.
Die Zustellungsurkunde ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern.
§. 213.
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§. 175) erfolgt, so hat der
Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse
die Aufgabe geschehen ist. Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
Reichs= Gesetbl. 1898. 73