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3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits
nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf; im Falle der Versäumung der im
§. 466 bezeichneten Nothfrist auch die Ladung des Gegners zur Eides-
leistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung.
Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt worden, so wird der
Antrag auf Wiedereinsetzung durch Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt.
Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Ent-
scheidung erlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegericht erfolgen.
Im Falle des §. 235 Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für
die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung eines
Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der Ladung zu dem Termin
innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist.
§. 237.
Ueber den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, welchem die
Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht.
§. 238.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren
über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das
Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung
der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen
für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Der Partei, welche den Antrag gestellt
hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie
nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
Fünfter Titel.
Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens.
§. 239.
Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens
bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger zur Aufnahme
und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden.
Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen.
Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so ist auf Antrag die
behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu ver-
handeln.