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§. 260.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn
sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für
sämmtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist.
§. 261.
Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts einzureichen.
Der Termin soll nur soweit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der
Einlassungsfrist geboten erscheint.
Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung
der Klageschrift Sorge zu tragen.
§. 262.
Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungs-
frist). In Meß= und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierund-
zwanzig Stunden.
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei Fest-
setzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
§. 263.
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache be-
gründet.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die
Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die
Einrede der Rechtshängigkeit erheben;
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der sie
begründenden Umstände nicht berührt.
§. 264.
Nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit ist eine Aenderung der Klage nur
zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach dem Ermessen des Gerichts
durch die Aenderung die Vertheidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird.
§. 265.
Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei
nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten
Anspruch abzutreten.
Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der
Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als
Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptinter-
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