Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 260. 
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn 
sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für 
sämmtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist. 
§. 261. 
Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Termins zur mündlichen 
Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts einzureichen. 
Der Termin soll nur soweit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der 
Einlassungsfrist geboten erscheint. 
Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung 
der Klageschrift Sorge zu tragen. 
§. 262. 
Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen 
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungs- 
frist). In Meß= und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierund- 
zwanzig Stunden. 
Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei Fest- 
setzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. 
§. 263. 
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache be- 
gründet. 
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von einer Partei die 
Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so kann der Gegner die 
Einrede der Rechtshängigkeit erheben; 
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch eine Veränderung der sie 
begründenden Umstände nicht berührt. 
§. 264. 
Nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit ist eine Aenderung der Klage nur 
zuzulassen, wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach dem Ermessen des Gerichts 
durch die Aenderung die Vertheidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird. 
§. 265. 
Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei 
nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten 
Anspruch abzutreten. 
Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der 
Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als 
Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptinter- 
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