Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 10. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer 
und Agenten. S. 39. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. S. 5 7. 
 
 
 
(Nr. 2451.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus- 
wanderungsunternehmer und Agenten. Vom 14. März 1898. 
Auf Grund des §. 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 
9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath in seiner Sitzung 
vom 14. März 1898 die nachstehenden Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb 
der Auswanderungsunternehmer und Agenten beschlossen. 
BVestimmungen 
über 
den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten. 
 
I. Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer. 
§. 1. 
Jeder Auswanderungsunternehmer ist verpflichtet, die von ihm beförderten 
Auswanderer in ein Verzeichniß nach dem im Anhange beigefügten Formular, 
und zwar für jedes Schiff gesondert, einzutragen. Er ist befugt, dem Formulare 
noch weitere Spalten hinzuzufügen. 
§. 2. 
Spätestens am Tage nach Abgang eines Schiffes, welches Auswanderer 
an Bord genommen hat, muß der Unternehmer das im §. 1 gedachte Verzeichniß 
der Auswanderungsbehörde in zwei Abschriften (Kopien, Abdrücken) einreichen. 
In außerdeutschen Häfen, von welchen aus deutsche oder über Deutsch- 
land kommende Auswanderer befördert werden, ist das Verzeichniß dem deutschen 
Konsul einzureichen. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 12 
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1898.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.