Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 10.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer
und Agenten. S. 39. — Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über Auswandererschiffe. S. 5 7.
(Nr. 2451.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus-
wanderungsunternehmer und Agenten. Vom 14. März 1898.
Auf Grund des §. 21 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath in seiner Sitzung
vom 14. März 1898 die nachstehenden Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb
der Auswanderungsunternehmer und Agenten beschlossen.
BVestimmungen
über
den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und Agenten.
I. Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer.
§. 1.
Jeder Auswanderungsunternehmer ist verpflichtet, die von ihm beförderten
Auswanderer in ein Verzeichniß nach dem im Anhange beigefügten Formular,
und zwar für jedes Schiff gesondert, einzutragen. Er ist befugt, dem Formulare
noch weitere Spalten hinzuzufügen.
§. 2.
Spätestens am Tage nach Abgang eines Schiffes, welches Auswanderer
an Bord genommen hat, muß der Unternehmer das im §. 1 gedachte Verzeichniß
der Auswanderungsbehörde in zwei Abschriften (Kopien, Abdrücken) einreichen.
In außerdeutschen Häfen, von welchen aus deutsche oder über Deutsch-
land kommende Auswanderer befördert werden, ist das Verzeichniß dem deutschen
Konsul einzureichen.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 12
Ausgegeben zu Berlin den 21. März 1898.