Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Auf das Verfahren in den höheren Instanzen finden die Vorschriften des Abs. 2 
entsprechende Anwendung. 
§. 605. 
Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protest- 
erhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Präsentation des Wechsels 
Eideszuschiebung zulässig. 
Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft ge- 
macht ist. 
Sechstes Buch. 
Ehesachen. Feststellung des Rechtsverhält- 
nisses zwischen Eltern und Kindern. 
Entmündigungsachen. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren in Ehesachen. 
§. 606. 
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung 
einer Ehe oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen 
den Parteien oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben (Ehe- 
sachen), ist das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hat, ausschließlich zuständig. 
Ist der Ehemann ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen 
Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Be- 
zirk er den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohn- 
sitzes finden die Vorschriften des §. 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, sofern der Ehemann im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, in dem Falle, daß der Ehemann die Reichsangehörigkeit verloren, die Ehefrau 
sie aber behalten hat oder daß beide Ehegatten die Reichsangehörigkeit verloren 
haben, der Ehemann aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. 
Ist eine Deutsche eine Ehe mit einem Ausländer eingegangen und hat dieser 
im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die Nichtigkeitsklage und die 
Anfechtungsklage von der Ehefrau bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen 
Bezirke sie den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen 
Wohnsitzes finden die Vorschriften des §. 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende An-
	        
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