— 530 —
Die einstweilige Verfügung ist zulässig, sobald der Termin zur mündlichen
Verhandlung oder im Falle einer Scheidungsklage der Termin zum Sühneversuche
bestimmt oder im Wege der Widerklage die Scheidung beantragt oder die Ehe an-
gefochten ist.
Von der einstweiligen Verfügung hat das Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaft-
liches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte
Mittheilung zu machen.
Im Uebrigen gelten für die einstweilige Verfügung die Bestimmungen der
§§. 936 —944.
§. 628.
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urtheils, so ist der
Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen.
§. 629.
Das auf eine Nichtigkeitsklage oder eine Anfechtungsklage ergehende Urtheil
wirkt, sofern es bei Lebzeiten beider Ehegatten rechtskräftig wird, für und gegen
Alle. Ist jedoch die Nichtigkeitsklage auf Grund des §. 1326 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhoben, so wirkt das Urtheil, durch welches sie abgewiesen wird, gegen
den Dritten, mit dem die frühere Ehe geschlossen war, nur dann, wenn er an dem
Rechtsstreite Theil genommen hat.
Diese Vorschriften gelten auch für ein Urtheil, durch welches das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird.
§. 630.
Nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils hat das Prozeßgericht, wenn
ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist, dem Vor-
mundschaftsgerichte Mittheilung zu machen.
§. 631.
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen ent-
haltenen besonderen Vorschriften.
§. 632.
Die Klage kann von jedem der Ehegatten sowie von dem Staatsanwalt er-
hoben werden, im Falle des §. 1326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch von dem
Dritten, mit dem die frühere Ehe geschlossen war. Im Uebrigen kann die Klage
von einem Dritten nur erhoben werden, wenn für ihn von der Nichtigkeit der Ehe
ein Recht oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung abhängt.
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen
beide Ebegatten, die von einem Ehegatten erhobene Klage ist gegen den anderen
Ehegatten zu richten.