Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die einstweilige Verfügung ist zulässig, sobald der Termin zur mündlichen 
Verhandlung oder im Falle einer Scheidungsklage der Termin zum Sühneversuche 
bestimmt oder im Wege der Widerklage die Scheidung beantragt oder die Ehe an- 
gefochten ist. 
Von der einstweiligen Verfügung hat das Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaft- 
liches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte 
Mittheilung zu machen. 
Im Uebrigen gelten für die einstweilige Verfügung die Bestimmungen der 
§§. 936 —944. 
§. 628. 
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urtheils, so ist der 
Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. 
§. 629. 
Das auf eine Nichtigkeitsklage oder eine Anfechtungsklage ergehende Urtheil 
wirkt, sofern es bei Lebzeiten beider Ehegatten rechtskräftig wird, für und gegen 
Alle. Ist jedoch die Nichtigkeitsklage auf Grund des §. 1326 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erhoben, so wirkt das Urtheil, durch welches sie abgewiesen wird, gegen 
den Dritten, mit dem die frühere Ehe geschlossen war, nur dann, wenn er an dem 
Rechtsstreite Theil genommen hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für ein Urtheil, durch welches das Bestehen 
oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird. 
§. 630. 
Nach dem Eintritte der Rechtskraft des Urtheils hat das Prozeßgericht, wenn 
ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist, dem Vor- 
mundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. 
§. 631. 
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen ent- 
haltenen besonderen Vorschriften. 
§. 632. 
Die Klage kann von jedem der Ehegatten sowie von dem Staatsanwalt er- 
hoben werden, im Falle des §. 1326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch von dem 
Dritten, mit dem die frühere Ehe geschlossen war. Im Uebrigen kann die Klage 
von einem Dritten nur erhoben werden, wenn für ihn von der Nichtigkeit der Ehe 
ein Recht oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung abhängt. 
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage ist gegen 
beide Ebegatten, die von einem Ehegatten erhobene Klage ist gegen den anderen 
Ehegatten zu richten.
	        
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