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Dritter Abschnitt.
Verfahren in Entmündigungssachen.
§. 645.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche erfolgt
durch Beschluß des Amtsgerichts
Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen.
§. 646.
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder demjenigen
gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden, welchem die Sorge für
die Person zusteht. Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden.
Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden,
wenn auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist oder wenn der Ehemann
die Ehefrau verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des Antrags dauernd
außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten Landgerichte
zur Stellung des Antrags befugt.
§. 647.
Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Protokolle
des Gerichtsschreibers angebracht werden. Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.
§. 648.
Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei welchem der zu
Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
Gegen einen Deutschen, welcher im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der
zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines
solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §. 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung.
§. 649.
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines
ärztlichen Zeugnisses anordnen.
§. 650
Das Gericht kann nach der Einleitung des Verfahrens, wenn es mit Rück-
sicht auf die Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint, die Verhand-
lung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirke der zu Ent-
mündigende sich aufhält.