Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 534 — 
Die Ueberweisung ist nicht mehr zulässig, wenn das Gericht den zu Ent. 
mündigenden vernommen hat (§. 654 Abs. 1). 
Wird die Uebernahme abgelehnt, so entscheidet das im Instanzenzuge zunächst 
höhere Gericht.  
§.651. 
Wenn nach der Uebernahme des Verfahrens durch das Gericht, an welches 
die Ueberweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden 
eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren Ueberweisung befugt. 
Die Vorschriften des §. 650 finden entsprechende Anwendung. 
§. 652. 
Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von 
Anträgen betreiben und den Terminen beiwohnen. Er ist von der Einleitung des 
Verfahrens, sowie von einer nach den §§. 650, 651 erfolgten Ueberweisung und 
von allen Terminen in Kenntniß zu setzen. 
§. 653 
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen 
und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforder- 
lichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich erscheinenden Beweise aufzu- 
nehmen. Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von 
Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Ent- 
mündigenden, welchem die Sorge für die Person zusteht, sofern er nicht die Ent- 
mündigung beantragt hat. 
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen 
kommen die Bestimmungen im siebenten und achten Titel des ersten Abschnitts des 
zweiten Buchs zur Anwendung. Die Anordnung der Haft im Falle des §. 390 
kann von Amtswegen erfolgen. 
§. 654. 
Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer 
Sachverständigen zu vernehmen. Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu 
Entmündigenden angeordnet werden. 
Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. 
Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierig- 
keiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Ent- 
mündigenden ausführbar ist. 
§. 655. 
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen 
oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden 
gehört hat. 
§. 656. 
Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß der zu 
Entmündigende auf die Dauer von höbchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.