Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 540 — 
§. 687. 
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunk- 
sucht, sowie die Wiederaufhebung einer solcher Entmündigung ist von dem Amts- 
gericht öffentlich bekannt zu machen. 
 
Siebentes Buch. 
Mahnverfahren. 
§. 688. 
Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme 
oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werth- 
papiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungs- 
befehl zu erlassen. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum 
Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder 
einer Rentenschuld. 
Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach Inhalt des Gesuchs die 
Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig 
ist oder wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche 
Bekanntmachung erfolgen müßte. 
§. 689. 
Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. 
Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine 
persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts (§. 20) oder der dingliche 
Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, 
wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. 
§. 690. 
Das Gesuch muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort; 
2. die Bezeichnung des Gerichts; 
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes 
des Anspruchs; 
4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls.
	        
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