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§. 691.
Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen
oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur
Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurückgewiesen.
Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur in
Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht statt.
§. 692.
Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 690 Nr. 1—3 bezeichneten Erfordernisse
des Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage
der Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger Zwangs-
vollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem Betrage nach zu
bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder
bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben.
§. 693.
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wir-
kungen der Rechtshängigkeit ein.
§. 694.
Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder einen Theil desselben Wider-
spruch erheben, solange der Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist.
Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche
in Kenntniß zu setzen und dem Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber
zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe.
Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig erhobenen Widerspruchs bedarf
es nicht.
§. 695.
Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs gegen den Anspruch oder
einen Theil desselben verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. Die Wirkungen der
Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
§. 696.
Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Amtsgerichte,
so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben ist, die Klage als mit der Zustellung
des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches den Befehl er-
lassen hat.
Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die Ladungs-
frist beträgt mindestens drei Tage.
§. 697.
Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage vor die Landgerichte,
so erlöschen die Wirkungen der Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer sechs-