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Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder Landgericht,
bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung
eines solchen das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit
des §. 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§. 723.
Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Ent-
scheidung zu erlassen.
Das Vollstreckungsurtheil ist erst zu erlassen, wenn das Urtheil des aus-
ländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft er-
langt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urtheils nach §. 328
ausgeschlossen ist.
§. 724.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel
versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung).
Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts
erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist,
von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt.
§. 725.
Die Vollstreckungsklausel:
»Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Partei)
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt.«
ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichtsschreiber
zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
§. 726.
Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den
Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur
ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
geführt wird.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des
Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, daß der Schuldner befriedigt
oder im Verzuge der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner
obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
§. 727.
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem
Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem
Urtheile bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen
Sache, gegen welche das Urtheil nach §. 325 wirksam ist, ertheilt werden, sofern
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